Apotheken sind, wo Ärzte sind

Warum die Stadt eine Apotheke und ein Sanitätshaus
im „Gesundheitszentrum Klinikum Landsberg am Lech“
genehmigen sollte

landsbergblog vom 22.11.2024


Sie befinden sich im neuen Facharztzentrum am Klinikum Landsberg. Im Eingangsbereich sitzt Günther Jauch. „Ich löse mein E-Rezept ein“, sagt er. „Shop-Apotheke App öffnen, Krankenkassenkarte dranhalten und schon wird alles nach Hause geliefert“. „Herr Jauch“, entgegnen Sie, „es sind doch nur ein paar Schritte bis zur Apotheke!“ Jauch schaut Sie verwundert an. „Apotheke, ein paar Schritte? Das hat die Stadt doch nicht gewollt.“

Nun, ganz so weit ist es noch nicht. Aber die Vorlage der Stadtverwaltung für die Sitzung des Landsberger Stadtrats am Mittwoch enthielt eine klare Absage an eine Apotheke und ein Sanitätshaus im geplanten Gesundheitszentrum Klinikum Landsberg am Lech: „Im Bebauungsplan wird eine Einzelhandelsnutzung ausgeschlossen“.

Für diese Restriktion zeichnete sich im Vorfeld eine knappe Mehrheit von SPD, Grünen, UBV und Landsberger Mitte ab. Die CSU und die ÖDP vertraten die gegenteilige Haltung. Die Oberbürgermeisterin ließ es nicht zu einer Kampfabstimmung kommen. Sie erklärte stattdessen, noch einmal das Gespräch mit Klinikums-Geschäftsführer Marco Woedl zu suchen. Das gibt Zeit zum Nachdenken. Dazu wollen auch wir heute unseren Beitrag leisten.

I.

Zur Einschätzung der Notwendigkeit und Unbedenklichkeit der Ansiedlung von Apotheke und Sanitätshaus muss man die Planung des Großprojekts „Gesundheitszentrum Klinikum Landsberg am Lech“ kennen.

I. 1.

Vorgesehen sind ein Funktionsneubau des Klinikums, ein Facharztzentrum, ein Pflegeheim, eine Wohnbebauung, insbesondere für Pflegekräfte, und ein Parkhaus. Bereits im Bau ist eine Berufsfachschule für Pflege.

Im Funktionsneubau sollen, direkt angeschlossen an das bestehende Klinikgebäude, auf drei Etagen die Funktionen Bereitschaftspraxis, Notaufnahme, OP-Trakt und Intensivtherapie untergebracht werden, außerdem Geriatrie, Kinderstation, Gynäkologie und Palliativmedizin.

Das neue Facharztzentrum soll das vorhandene Gesundheitsamt integrieren und darüber hinaus Medizinische Versorgungszentren (MVZs) enthalten, dazu eine psychiatrische Institutsambulanz, eine Physiotherapiepraxis, sowie Facharztpraxen für Strahlentherapie, Augenheilkunde, Kindermedizin, Dermatologie, Neurologie, Kardiologie, Rheumatherapie, Chirurgie und Viszeralchirurgie. Dort werden auch die Apotheke sowie das Sanitätshaus verortet, wenn der Stadtrat sie denn genehmigen sollte.

Das viergeschossige Pflegeheim soll 150 Pflegeplätze plus 28 Tagespflege-Plätze umfassen. Es wird auf dem heutigen Parkplatz platziert.

Außerdem entstehen 120 Wohnungen „für Beschäftigte des Klinikums und des Landratsamts“. Wir gehen davon aus, dass es sich bei der letztgenannten Gruppe um Personen handelt, die vor Ort arbeiten, also etwa im Gesundheitsamt.

Anstelle des Parkplatzes soll ein Parkhaus für 820 PKW entstehen. Neben den Nutzern der bereits genannten Einrichtungen sollen dort Patienten und Besucher des Klinikums, der Kliniken des Bezirks Oberbayern (KBO), der Schmerztagesklinik und der Radiologie-Praxis parken.

I. 2.

Aus unserer Sicht ist diese Planung komplett nachvollziehbar und stimmig. Das Konzept des Funktionsneubaus folgt dem Bundestrend: „Wenn schon Krankenhaus, dann richtig.“ Mit dieser Erweiterung – genauer: bereits mit dem Spatenstich – wird der dauerhafte Betrieb des Landsberger Klinikums sichergestellt. Die mit dem Neubau ermöglichte zusätzliche Qualität der Behandlung schützt uns, die Bürger, davor, schon bei einer normalen medizinischen Versorgung in Nachbarlandkreise geschickt zu werden. Wir schreiben dies an dem Tag, an dem der Bundesrat die Krankenhausreform passieren ließ.

Auch das Facharztzentrum wird dringend benötigt. Unsere Facharztpraxen sind überlaufen; monatelange Wartezeiten sind keine Seltenheit.

Und im Sektor „Pflegeheim“ zeigen die langen Anmeldefristen, dass wir über zu wenig Plätze verfügen. Manchmal gibt es zwar verfügbare Plätze, aber nicht das nötige Personal, sie auch zu nutzen. Das wiederum hat unter anderem damit zu tun, dass keine preisgünstigen Wohnungen zur Verfügung stehen. Deswegen ist auch der Neubau der 120 Wohnungen zu begrüßen.

Soweit ersichtlich, wird dies auch im Stadtrat einvernehmlich so gesehen. Wirklich strittig ist allein das Thema Apotheke / Sanitätshaus.

I. 3.

Wir erlauben uns die Anmerkung, dass die Versorgung von Patienten, Besuchern und Mitarbeitenden des Facharztzentrums und aller anderen neuen Einrichtungen mit Getränken und Snacks wie belegte Brote, Salate und Ähnlichem noch nicht hinreichend durchgeplant ist. Bislang steht allein die Cafeteria des Klinikums mit einem begrenzten Angebot und begrenzten Öffnungszeiten zur Verfügung. Die Cafeteria sollte daher ausgebaut und erweitert werden. Das ist in den Planungen noch nicht enthalten. Auf den REWE-Markt / Bäckerei Ihle an der Breslauer Straße kann nicht verwiesen werden. Die vorhandene Treppe müsste dafür grundlegend erneuert werden; diese Lösung wäre deutlich teurer als eine Erweiterung der Cafeteria und mit erheblichen Folgekosten verbunden (z.B. Winterdienst).

II.

Doch nun zur Kernfrage. Zunächst ist zu prüfen, ob die Integration einer Apotheke und eines Sanitätshauses in das Gesundheitszentrum nach geltendem Recht (de lege lata) zulässig ist oder nicht.

II. 1.

Grundlage ist das am 20. Juli 2022 vom Landsberger Stadtrat beschlossene Einzelhandels-Entwicklungskonzept. Es ordnet die Sortimente einer Apotheke (Arzneimittel, Drogeriewaren) und eines Sanitätshauses (Medizinische und orthopädische Produkte) dem Nahversorgungsbedarf zu. Waren des Nahversorgungsbedarfs dürfen nur im „Zentralen Versorgungsbereich Innenstadt“ sowie in ausgewiesenen "Nahversorgungsstandorten" verkauft werden. Der Bereich um das Klinikum liegt nicht innerhalb eines solchen Gebiets. Das nächstgelegene ist aber in Sichtweite: der „Nahversorgungsstandort Breslauer Straße Nord“:

II. 2.

Das erste Zwischenfazit: Apotheke und Sanitätshaus im Fachärztezentrum sind zunächst einmal unzulässig, weil sie nicht in einem Nahversorgungsstandort liegen. Allerdings gibt es zwei Ausnahmetatbestände, die dann zu prüfen sind.

II. 2. a

Ein Planvorhaben ist dennoch mit dem Einzelhandelskonzept kompatibel, „wenn keine negativen städtebaulichen Auswirkungen“ zu erwarten sind (folgend aus § 11 Absatz 3 BauNutzungsVO).

Städtebaulich relevante Auswirkungen liegen regelmäßig dann vor, wenn

(1) die Versorgung der Bevölkerung erheblich eingeschränkt wird, weil infolge eines Planvorhabens flächendeckende Geschäftsaufgaben bzw. Aufgaben strukturprägender Betriebe in zentralen Versorgungsbereichen oder an wohnungsnahen Standorten zu befürchten sind oder

(2) das Planvorhaben zu Leerständen und damit zu einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit zentraler Versorgungsbereiche führt oder

(3) das Planvorhaben (geplante) Ansiedlungen in zentralen Versorgungsbereichen verhindern könnte.

Zu prüfen sind hier die Ziffern 1 und 2. Ein Gutachten, das das Klinikum auf Bitten der Stadt erstellen ließ, sieht solche Auswirkungen nicht und bejaht daher das Vorliegen des Ausnahmetatbestands.

Die Stadtverwaltung widerspricht dieser Schlussfolgerung aber. Sie führt in ihrer Sitzungsvorlage aus: „Anders als der Gutachter kommt die Verwaltung zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben zu spürbaren Umsatzumverteilungseffekten führen kann. Diese können … zu strukturellen Auswirkungen in Form von Leerständen und Geschäftsaufgaben an bestehenden Handelslagen im Stadtgebiet führen.“

Stutzig macht bei diesen beiden zentralen Sätzen, welche Kriterien die Stadt verwendet:

Dass das Hinzutreten eines Wettbewerbers „spürbare Umsatzumverteilungen“ auslöst, ist eine Selbstverständlichkeit und kein Maßstab. Diese Umverteilungen indizieren noch keine „negativen städtebaulichen Auswirkungen“.

Dass die vermuteten Umsatzumverteilungseffekte zu Leerständen und Geschäftsaufgaben führen „können“, mag sein. Kriterium ist aber, ob sie bei realistischer Einschätzung „zu befürchten sind“. „Zu befürchten sein“ ergänzt „können“ um die Wahrscheinlichkeit, dass sich die Gefahr realisiert.

Außerdem geht es nicht generell um „Geschäftsaufgaben“, sondern um „flächendeckende Geschäftsaufgaben, durch die die Versorgung der Bevölkerung erheblich eingeschränkt wird“.

Es geht auch nicht generell um „Leerstände“, sondern um „Leerstände, … die zu einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit zentraler Versorgungsbereiche führen“.

Hier noch einmal tabellarisch die verkürzte Subsumtion der Stadt:



Zwischenfazit: Die Stadtverwaltung belegt keine negativen städtebaulichen Auswirkungen, sondern gibt lediglich die Selbstverständlichkeit zu Protokoll, erweiterter Wettbewerb könne zu Geschäftsaufgaben und Leerständen führen. Um negative städtebauliche Auswirkungen belegen zu können, müsste sie aber darlegen, dass flächendeckende Geschäftsaufgaben zu befürchten sind, durch die die Versorgung der Bevölkerung erheblich eingeschränkt wird, und außerdem Leerstände zu befürchten sind, die zu einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit zentraler Versorgungsbereiche führen. Das macht sie nicht.

Daher greift bereits das erste Ausnahmekriterium; die Einbeziehung der Apotheke und des Sanitätshauses in das Bauvorhaben ist zulässig und damit zwingend zu genehmigen, zumal beide Geschäfte Deckungsbeiträge für das Gesamtprojekt erwirtschaften sollen. Sollte die Stadtverwaltung bei ihrer Meinung bleiben, müsste sie ihre Befürchtungen erheblich (und gerichtsfest) konkretisieren. Es ist unwahrscheinlich, dass ihr das gelingt.

II. 2. b

Ein weiteres alternatives Kriterium ist die Einzelfallprüfung und -abwägung, ob die Ansiedlung einer Apotheke und eines Sanitätshauses generell mit den Zielen des Einzelhandelskonzepts und der künftigen Stadtentwicklung vereinbar ist. Dabei sollte man differenzieren. Ein Sanitätshaus sucht man nicht jeden Tag auf. Meist geht einem Besuch dort eine Facharztempfehlung sowie eine Abklärung der vollständigen oder teilweisen Kostenübernahme durch die Pflegekasse voraus. Insofern kann man das Sanitätshaus bereits ohne Analyse der Ziele des Einzelhandelskonzepts und der künftigen Stadtentwicklung durchwinken. Der harte Prüfstein ist die Apotheke.

Entwicklungsziele für den Einzelhandel in Landsberg am Lech sind:

▪ die Positionierung der Innenstadt als zentralen Einkaufs-, Versorgungs- und Aufenthaltsraum sowie urbanem Mittelpunkt der Stadt

▪ die Stabilisierung und Weiterentwicklung einer möglichst flächendeckenden, fußläufigen Nahversorgung in den Wohngebieten (inkl. Ortsteile). Quelle: cima, 2022

Sofort ins Auge springt hier das Ziel der „fußläufigen Nahversorgung“. Es ist deshalb ein Ziel, weil nicht gewollt ist, dass man zur Erledigung auch kleinster Besorgungen ins Auto steigen oder auf den Bus warten muss. Dieses Ziel erstreckt sich in der bisherigen Formulierung nur auf Wohngebiete. Es gilt aber in analoger Anwendung sicher genauso für Gewerbegebiete. Und es sollte auch analog für ein Gebiet gelten, in dem sich pro Tag bei vorsichtiger Schätzung künftig über 3.000 Menschen aufhalten, sukzessive über 24 Stunden am Tag.

Bürgernaher Einzelhandel ist da, wo man ihn braucht. Patienten nach der Diagnose zu zwingen, sich ins Auto zu setzen, einen weiteren Parkplatz zu suchen und eine „entfernte“ Apotheke aufzusuchen, um dort ein Rezept einzulösen, ist mit den Grundgedanken eines service-orientierten Einzelhandels unvereinbar. Das gilt umso mehr, wenn Patienten nicht aus der Stadt Landsberg kommen und oft gar nicht wissen, wo die nächste Apotheke ist – das sind, bezogen auf das Klinikum, 79 Prozent aller Patienten.

Natürlich ist nicht auszuschließen, dass jemand gezielt das Gesundheitszentrum anfährt, anstatt eine Apotheke in der Innenstadt aufzusuchen oder bei einer anderen Apotheke anzuhalten, die auf dem Weg liegt. Das kann man übrigens steuern, beispielsweise indem man vor dem Facharztzentrum keine Kurzparkplätze vorhält, sondern das Parkhaus zur Standardmöglichkeit macht. Aber selbst wenn es gezielte Besucher der Apotheke geben sollte: Der Nutzen der fußläufigen Nahversorgung vor Ort ist für die Bürger sehr viel höher als der eher verkraftbare Nachteil, der dadurch entsteht.

Dass das Vorhaben als Ganzes – das Gesundheitszentrum Klinikum Landsberg am Lech – mit der künftigen, also der angestrebten, Stadtentwicklung Landsbergs vereinbar ist, steht außer Frage. Eine umfassende, graduell unterschiedlich intensive, medizinische Versorgung vor Ort gehört gerade in Zeiten der angestrebten Spezialisierung von Kliniken unstreitig zu den Entwicklungszielen eines Mittelzentrums. Landsberg wird damit zur Stadt, die ihre Bürger nicht wegschickt, wenn sie Hilfe brauchen.

Zweites Zwischenfazit: Die geplante Maßnahme ist mit den Zielen des Einzelhandelskonzepts und der künftigen Stadtentwicklung vereinbar. Auch unter diesem zweiten Gesichtspunkt ist die Einbeziehung von Apotheke und Sanitätshaus in das Gesundheitszentrum daher zulässig.

III.

Bisher haben wir nur geprüft, ob das Vorhaben mit den Kriterien kompatibel ist, die die Stadt sich selbst gesetzt hat (de lege lata). Aus unserer Sicht ist das zu bejahen: Beide Geschäfte dürfen ins das Fachärztezentrum integriert werden. Wer diese Auffassung nicht teilt oder sie aus Vorsicht zusätzlich untermauern will, der muss sich fragen, welche weiteren Optionen bestehen, das Vorhaben rechtskompatibel zu machen (de lege ferenda).

III. 1.

Die einfachste Option wäre, den Nahversorgungsstandort Breslauer Straße Nord auszuweiten. Und zwar so:

III. 2.

Möglich wäre auch, das Einzelhandelsentwicklungskonzept wie folgt zu ergänzen: „Im Gesundheitszentrum Klinikum Landsberg sind Geschäfte zulässig, die typischerweise während oder unmittelbar nach Arztbesuchen oder Krankenhausaufenthalten aufgesucht werden (Apotheke, Sanitätshaus).“

III. 3.

Speziell für die Apotheke kommt auch eine Anpassung unter Berücksichtigung der Änderungen in Betracht, die mit dem Gesetz zur Reform der Notfallversorgung im Jahr 2025 erwartet werden. Dann wäre das Einzelhandelsentwicklungskonzept wie folgt zu ergänzen: „Im Gesundheitszentrum Klinikum Landsberg bleibt die Einrichtung einer Apotheke nach 123 SGB V unberührt.“

Nach dem Notfallgesetz, einem Artikelgesetz (das ist ein Gesetz, das andere Gesetze ändert), bekommt § 123 SGB V Absatz 5 folgende Fassung (gekürzt):

Zur Sicherstellung der Versorgung … einer Notdienstpraxis … hat die zuständige Kassenärztliche Vereinigung gemeinsam mit dem Träger des Krankenhauses … einen Vertrag mit … einer öffentlichen Apotheke zu schließen.

§ 12b I des Apothekengesetzes bekommt, vice versa, diese Fassung:

Die Versorgung kann durch die öffentliche Apotheke erfolgen, wenn diese in unmittelbarer Nähe zur Notdienstpraxis liegt.

Die Regelungen im Gesetzentwurf haben zu einer Vielzahl von Stellungnahmen geführt, unter anderem der Bundesärztekammer und der Deutschen Krankenhausgesellschaft. Sie gehen alle davon aus, dass eine fußläufig erreichbare Apotheke die Ziele einer effektiven Notfallversorgung besonders gut erfüllt. Dann nämlich kann die Apotheke einen Teil der Beratung übernehmen. Geben Ärzte im Notfalldienst Medikamente ab, führt das oft nicht zu einer angemessenen Beratung insbesondere zu Nebenwirkungen im Zusammenhang mit anderen Medikationen.

Auch Andreas Diehm, externes Mitglied im Verwaltungsrat des Klinikums und Mitglied der Geschäftsführung der Bayerischen Krankenhausgesellschaft e. V. schreibt, gerichtet an die Stadträte:

Der Entwurf … hat das Ziel, die Medikamentenversorgung der Notfallpatient:innen in „unmittelbarer Nähe zur Notdienstpraxis“ sicherzustellen. Es ist also essentiell, dass die Möglichkeit besteht, in der Nähe eine Apotheke anzusiedeln zu können. … Die Vorschläge zu den INZ wurden in ähnlicher Form schon vom damaligen Gesundheitsminister Spahn vorgelegt. Ich halte es deshalb für sehr wahrscheinlich, dass auch eine neue Bundesregierung diese Idee aufgreifen und umsetzen wird.

IV.

Das Fazit:

Apotheke und Sanitätshaus im Gesundheitszentrum Klinikum Landsberg sind zulässig, weil sie keine negativen städtebaulichen Auswirkungen haben und mit den Zielen des Einzelhandelskonzepts und der künftigen Stadtentwicklung vereinbar sind. Sie sind damit zwingend zu genehmigen, zumal beide Geschäfte Deckungsbeiträge für das Gesamtprojekt erwirtschaften sollen.

Es besteht zudem die Möglichkeit, den Nahversorgungsstandort Breslauer Straße Nord auf das Fachärztezentrum auszuweiten. Alternativ könnte man das Einzelhandelsentwicklungskonzept explizit ergänzen: „Im Gesundheitszentrum Klinikum Landsberg am Lech sind Geschäfte zulässig, die typischerweise während oder unmittelbar nach Arztbesuchen oder Krankenhausaufenthalten aufgesucht werden (Apotheke, Sanitätshaus).“ Als allerletzte Möglichkeit bleibt, im Einzelhandelsentwicklungskonzept auf die 2025er Gesetzesänderung zu verweisen: „Im Gesundheitszentrum Klinikum Landsberg bleibt die Einrichtung einer Apotheke nach § 123 SGB V unberührt.“ Das würde allerdings nur die Apotheke ermöglichen, nicht das Sanitätshaus.

Aus unserer Sicht sollte es möglich sein, eine der aufgezeigten Lösungen zu verwirklichen. Das geplante Gesundheitszentrum ist zu wichtig, um es als Exerzierfeld für die Innenstadtförderung zu nutzen. Apotheken sind da, wo Ärzte sind - das ist eine immerwährende Wahrheit. Wenn da, wo Ärzte sind, keine Apotheken mehr sind, dann kommt Günther Jauch mit seiner App ins Spiel. Und die hat viel größere Folgen als alles, worüber wir gerade gesprochen haben.